29.10.07.
Im Bundesgesetzblatt vom 22. Oktober 2007 wurde die GeflügelpestVO veröffentlicht und trat am 23. Oktober in Kraft.
Für Schauen greift u. a. § 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
Danach braucht das Geflügel vor der Ausstellung nicht klinisch tierärztlich untersucht werden, wenn «die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die
in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder
in einem Kreis gelegen sind, der an den in Nummer 1 genannten Kreis angrenzt.»
Bereits nach den alten Verordnungen musste Buch geführt werden.
Die neue Verordnung sagt dazu in § 2 Abs. 2
«In das Register sind unverzüglich einzutragen:
im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere,
für den Fall, dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,
im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich Anzahl und Kennzeichnung des Geflügels.»